Allgemeine Geschäftsbedingungen(Stand 07/2016)

§1 Geltung und Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers Bernd Borcherding Maschinenbau & Metallverarbeitung (nachfolgend Unternehmer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Unternehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. An ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Tage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis schriftlich erklärt hat.
  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Es gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt, noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.


§3 Lieferzeiten / Haftung bei Lieferverzögerung und Unmöglichkeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Unternehmers erfolgt ist.
  2. Der Unternehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach ablauf einer dem Unternehmer gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Die Dauer einer vom Auftraggeber im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf Zwei Wochen festgesetzt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.
  4. Der Unternehmer haftet in Fällen der Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§4 Versand und Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§5 Preise und Zahlungen

  1. Die Preise in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Preislisten sind Nettopreise zuzüglich der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer und verstehen sich, wenn nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werk, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
  3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.


§6 Gewährleistung / Verjährung

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und / oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer zunächst nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dieses gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB(Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
  3. Die Verjährungsfristen nach Absatz 2 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Unternehmer bestehen, die nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Absatz 2 Satz 1.
  4. Die Verjährungsfristen nach Absatz 2 und 3 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
    a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder soweit der Umternehmer eine Garantie für die Beschaffenhei des Liefergegenstandes übernommen hat.
    b. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob Fahrlässigen Pflichtverletzungen, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkverträgen mit der Abnahme.
  6. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährungsbeginn, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.
  7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  8. Offensichtliche Mängel bei Werksleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Einhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
  9. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist.

§7 Haftungsbegrenzung

  1. Die Produktion der Produkte erfolgt grundsätzlich nur nach den vom Auftraggeber bei der Auftragsvergabe überreichten Produkt-, Funktions- und Leistungsanforderungen. Eine Prüfung dieser Vorgaben, ob das vom Kunden entwickelte Produkt für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist, findet nicht statt. Insofern beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung des Unternehmers nur auf den ordnungsgemäßen Einsatz des vorgegebenen Materials und auf die fachgerechte Ausführung der Tätigkeit gemäß der übergebenen technischen Unterlagen. Vom Auftraggeber beigestelltes Material wird vom Unternehmer in entsprechender Anwendung des § 377 HGB nur auf offensichtliche Mängel geprüft. Im Übrigen erfolgt keine Prüfung durch den Unternehmer.
  2. Werden die von uns gelieferten Produkte in Kraftfahrzeuge, in Luftfahrzeuge oder schienengebundene Fahrzeuge eingesetzt, so erstreckt sich unsere, im übrigen wie oben eingeschränkte Gewährleistung, nur in Höhe der vom Unternehmer abgeschlossenen Produkthaftungsversicherung. Eine Übernahme von Kosten in Verbindung mit einer Rückrufaktion wird ausgeschlossen, bzw. muss gesondert vereinbart werden.
  3. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor ( Vorbehaltsgegenstände). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzuhalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Unternehmer ab.
  4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
  5. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig dass der Auftraggeber dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich für den Unternehmer verwahrt.
  6. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben unter Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
  7. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgeschäft unterliegen.

§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.